Jurafuchs
§ 23

§ 23

BauO NRW 2018
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Stand 2018-07-21
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. (2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW. S. 662 ) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.

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