Jurafuchs

§ 90

BauO NRW 2018
Übergangsvorschriften
Stand 2018-07-21
(1)
Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.
(2)
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(3)
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(4)
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Bauherrschaft die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Verkehr

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales