Jurafuchs

§ 45

SächsBO
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2024-03-19
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
1.
Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,
2.
Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
3.
unmittelbar vom Freien entleert werden können und
4.
eine ständig wirksame Lüftung haben.

Meine Notizen

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