muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen ist. 2Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. 3Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 oder 2 erstellt werden. 4Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 1 Nummer 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 oder 2 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 1 Nummer 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
b)
der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
und der in einer von der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner eingetragen ist. 5Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. 6Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 4 erstellt werden. 7Die Anerkennung als Prüfingenieur im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 2 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise in seinem jeweiligen Fachbereich ein. 8Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gelten die §§ 41f und 41g des Sächsischen Ingenieurgesetzes entsprechend. 9Zuständige Stelle für Personen nach Satz 1 ist die Ingenieurkammer Sachsen, für Personen nach Satz 4 die Ingenieurkammer Sachsen oder die Architektenkammer Sachsen und für Personen nach Satz 7 die oberste Bauaufsichtsbehörde.und der in einer von der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 4 erstellt werden. Die Anerkennung als Prüfingenieur im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 2 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise in seinem jeweiligen Fachbereich ein. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gelten die §§ 41f und 41g des Sächsischen Ingenieurgesetzes entsprechend. Zuständige Stelle für Personen nach Satz 1 ist die Ingenieurkammer Sachsen, für Personen nach Satz 4 die Ingenieurkammer Sachsen oder die Architektenkammer Sachsen und für Personen nach Satz 7 die oberste Bauaufsichtsbehörde.
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. 3Bei wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. Bei
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.