Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 46
SächsBOBlitzschutzanlagen
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2024-03-19