Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Art. 22
Bayerisches DenkmalschutzgesetzErteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Stand 1973-06-25