Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
Art. 3
Bayerisches DenkmalschutzgesetzGemeindliche Rücksichtnahme
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1973-06-25