Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.
Art. 5
BayImSchGFinanzhilfen
Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Stand 2019-12-10