Jurafuchs

§ 3

BayKommV
Bekanntmachungsvermerk, Mitteilungspflicht
Stand 1983-01-19
Die Gemeinden sollen auf nicht in einem Amtsblatt bekanntgemachten Satzungen die Art und den Tag der amtlichen Bekanntmachung vermerken. Die Gemeinden übermitteln ihre Satzungen mit dem Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde. Bewehrte Satzungen übermitteln sie zudem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle.

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