Jurafuchs

§ 4

BayKommV
Sammlung der Vorschriften, Einsichtnahme
Stand 1983-01-19
Die Vorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten. Die Gemeinden können die Einsicht auch mittels digitaler Medien ermöglichen. Sie haben auf Antrag eine Ablichtung oder einen Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln. Vorbehaltlich des Art. 17 Abs. 2 BayDiG können die Gemeinden hierfür Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. Das gilt auch für Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.

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