Jurafuchs

§ 5

BayKommV
Verwaltungsgemeinschaften
Stand 1983-01-19
Für die amtliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. Verwaltungsgemeinschaften, die ihre Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung an ihrer Amtstafel oder durch Niederlegung und deren Bekanntgabe an der Amtstafel bekanntmachen, müssen die Amtstafel an ihrem Sitz unterhalten. Die Mitgliedsgemeinden sollen die Bekanntgabe auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.

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