Jurafuchs
§ 13

§ 13

BbgBO
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Stand 2023-09-28
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. Einzelnorm

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