Jurafuchs
§ 14

§ 14

BbgBO
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Stand 2023-09-28
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Einzelnorm

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