Jurafuchs
§ 19

§ 19

BbgBO
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Bauprodukte
Stand 2023-09-28
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. Einzelnorm

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