Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. EinzelnormMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 45 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung§ 47 Kleinkläranlagen, Gruben →