Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.Einzelnorm← § 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe§ 50 Aufenthaltsräume →