Keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zulassungen von Abweichungen, Zustimmung, Bauzustandsanzeige und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
1. Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,
2. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung oder einer Zulassung nach Landesstraßenrecht bedürfen.
Für Anlagen, die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.
Einzelnorm
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