Jurafuchs
§ 67

§ 67

BbgBO
Baugenehmigungsverfahren
Genehmigungsverfahren
Stand 2023-09-28
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs, 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. Einzelnorm

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