Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
1.
den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
2.
den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
3.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.
Einzelnorm