Jurafuchs
§ 9

§ 9

BbgBO
Gestaltung
Gestaltung
Stand 2023-09-28
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Einzelnorm

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