Jurafuchs

§ 17

BerlAVG
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
Stand 2020-04-22
(1)
Um bei Lieferleistungen die Einhaltung der Verpflichtungen zu sichern, die nach den §§ 7, 8, 11 und 12 in Verbindung mit § 15 vereinbart sind, soll der öffentliche Auftraggeber bei Nichterfüllung vorrangig die Annahme der Leistung verweigern und Nacherfüllung fordern.
(2)
Der öffentliche Auftraggeber soll eine durch den Auftragnehmer oder einen eingesetzten Unterauftragnehmer begangene Verletzung von nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen insbesondere auf der Grundlage der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 vereinbarten Vertragsbedingungen verfolgen.

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