Jurafuchs

§ 6

BerlAVG
Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe, Bestbieterprinzip
Abschnitt 2 Vergabebestimmungen
Stand 2020-04-22
(1)
Erscheint bei der Vergabe von Leistungen ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter Aufklärung, insbesondere durch Anforderung der Kalkulationsunterlagen.
(2)
Im Fall der transparenten Forderung von Eigenerklärungen fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nach Wertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote die Nachweise von dem/den Unternehmen an, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen beziehungsweise die für den Zuschlag vorgesehen sind. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 der Vergabeverordnung beziehungsweise §§ 41 und 42 der Unterschwellenvergabeordnung entsprechend.

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