(1)Der Senat legt alle vier Jahre einen Vergabebericht vor, der die Umsetzung und die Wirkung dieses Gesetzes untersucht und Basis der fortschreitenden Evaluation des Gesetzes ist.(2)§ 16 Absatz 3 wird zum 1. Juli 2028 evaluiert.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers