(1)
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nur zugunsten des Beschäftigten abgewichen werden.
(2)
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann nicht abgegolten werden. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3)
Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligt werden.