(1)
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich grundsätzlich auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bildungsfreistellungstage ist ausgeschlossen. Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.
(2)
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung wird auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet.
(3)
Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 abgelehnt oder seine Zustimmung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 zurückgenommen hat.
(4)
Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt der Anspruch auf Bildungsfreistellung abweichend von Absatz 1 drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Übertragung erfolgt auf Antrag abweichend von Absatz 3 Satz 2 einmalig nur in dem Umfang in das folgende Kalenderjahr, wie der Freistellungsanspruch im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde. Die Freistellung erfolgt nicht während der schulischen Ausbildung.
(5)
Bildungsfreistellung für Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen und Beschäftigte an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung der Schüler betraut sind, soll in der Regel während der vorlesungsfreien oder unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
(6)
Für Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens, das weniger als fünf Beschäftigte hat, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 werden die Beschäftigten von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung einbezogen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt.