Jurafuchs

§ 9

ThürBfG
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Stand 2015-07-15
Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz setzt voraus, dass
1.
die Bildungsveranstaltung den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 entspricht,
2.
sie in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt, und
3.
die Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität der Bildungsarbeit des Trägers geeignet sind, eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten.

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