Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz setzt voraus, dass
1.
die Bildungsveranstaltung den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 entspricht,
2.
sie in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt, und
3.
die Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität der Bildungsarbeit des Trägers geeignet sind, eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten.