Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
§ 17
BKleingGÜberleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Überleitungs- und Schlußvorschriften
Stand 2026-05-06