Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 20b
BKleingGSonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Überleitungs- und Schlußvorschriften
Stand 2026-05-06