Jurafuchs

§ 3

BMGAG
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Stand 2015-09-28
(1)
Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
(2)
Die Datenübermittlung zwischen der Meldebehörde und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

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