Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Gemeindevorstand.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Archivierung von Daten§ 7 Rechtsverordnungen →