(1)
1 Die Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde. 2 Die Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(2)
1 Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch eine jährlich zum 1. März für die Zeit der Nutzungsbeschränkung des vorhergehenden Kalenderjahres fällige Geldleistung zu gewähren. 2 Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(3)
1 Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(4)
1 Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.