Jurafuchs

§ 20

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Wes
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2000-05-09
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden oder eine Beauftragung hierzu nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet oder duldet,
5.
einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EURO geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.

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