Jurafuchs

§ 1

BremAGPStG
Zuständige Behörde für das Personenstandswesen
Stand 2025-09-22
Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

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