Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 1
BremAGPStGZuständige Behörde für das Personenstandswesen
Stand 2025-09-22