Jurafuchs

§ 2

BrBerG
Stand 2025-10-16
(1)
Alle bis zum 31. März 1963 im Bremischen Gesetzblatt verkündeten Rechtsvorschriften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die nicht in die Sammlung aufgenommen worden sind, treten spätestens am 30. Juni 1964 außer Kraft.
(2)
Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden.
(3)
Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.

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