Jurafuchs

§ 3

BrBerG
Stand 2025-10-16
Ausgenommen von der Aufhebung ( § 2 Absatz 1 ) sind:
1.
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251),
2.
Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Vorschriften,
3.
Haushaltsgesetze,
4.
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
5.
Vorschriften, durch die reichsrechtliche Vorschriften, die als bremisches Landesrecht fortgelten, abgeändert worden sind.

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