Jurafuchs

§ 1

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz
Gebühren und Auslagen
Stand 2018-10-26
(1)
Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2)
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 2 des Kostenverzeichnisses, wenn wenige Kopien (bis zu 10) herausgegeben werden.

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