Zuständig für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen ist die Stelle, von der der Antrag auf Informationszugang beschieden wird. Jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Hinweis auf die anfallenden Kosten und deren voraussichtliche Höhe zu geben.
§ 3
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer InformationsfreiheitsgesetzZuständigkeit
Stand 2018-10-26