Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§ 2
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer InformationsfreiheitsgesetzBefreiung und Ermäßigung
Stand 2018-10-26