Jurafuchs
Artikel 35

Artikel 35

Brüssel-Ia-VO
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Stand 2016-09-30
Artikel 35 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

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