Jurafuchs
Artikel 50

Artikel 50

Brüssel-Ia-VO
Versagung der Vollstreckung
Stand 2016-09-30
Artikel 50 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.

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