Jurafuchs
Artikel 67

Artikel 67

Brüssel-Ia-VO
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN
Stand 2016-09-30
Artikel 67 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →