Für die Beamten des Landes ist
1.
oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,
2.
höhere Disziplinarbehörde
a)
die Ernennungsbehörde,
b)
wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,
3.
untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.
Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.