Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. Dies gilt nicht für Rechte aus früheren Dienstverhältnissen, auf die sich die Abschlussverfügung nicht erstreckt.
§ 41
LDGAusschluss der Disziplinarbefugnis
Abschluss
Stand 2008-10-14