Jurafuchs

Artikel 40

Dublin-III-VO
Sanktionen
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2017-02-25
Artikel 40

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Missbrauch von nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeiteten Daten nach einzelstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

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