Jurafuchs

Artikel 41

Dublin-III-VO
Übergangsmaßnahmen
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2017-02-25
Artikel 41

Übergangsmaßnahmen

Wenn ein Antrag nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Datum gestellt wurde, werden Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Sachverhalte.

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