(1)
Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für elektronische Dokumente, die Papierdokumente wiedergeben, gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
Die Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 ( GV. NRW. S. 188 ), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 ( GV. NRW. S. 603 ) geändert worden ist, bleiben unberührt.