Jurafuchs

§ 6

EGovG NRW
Information zu Behörden in öffentlich zugänglichen Netzen
Stand 2022-02-01
(1)
Die Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2)
Die Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über die von ihr auf elektronischem Weg angebotenen Dienstleistungen, ihre sonstige nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

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