Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/emrk/__51.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).