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Jurafuchs

Art. 51

EMRK
Vorrechte und Immunitäten der Richter
Abschnitt II — Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

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