(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht
1.
zur Gefahrmeldung nach § 29 oder
2.
zur Hilfeleistung nach § 30 Abs. 1 und 2
nicht erfüllt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen einer ihm nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 obliegenden Pflicht zuwiderhandelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4)
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.