Jurafuchs

§ 5

GaVO
Lichte Höhe und Leitungen
Stand 1997-07-07
(1)
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen, sonstigen Bauteilen und Einrichtungen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. Leitungen für brennbare Stoffe und elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt müssen vor mechanischen Beanspruchungen geschützt werden.
(2)
Wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch geschlossene Mittel- und Großgaragen geführt werden, müssen diese Leitungen an einer für die Feuerwehr zugänglichen Stelle außerhalb der Garage abgesperrt werden können. Die Absperrvorrichtung darf gegen Missbrauch gesichert werden. Ist eine Brandmeldeanlage vorhanden, so ist die Absperrvorrichtung automatisch anzusteuern.

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