(1)
Für Wände, Decken, Dächer und Stützen gelten die Anforderungen der §§ 27 bis 27b, 27d und 27e LBO, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. Befinden sich über Garagen Geschosse mit Aufenthaltsräumen und ergeben sich deshalb aus den §§ 27, 27a, 27c und 27d LBO, aus einer Regelung nach § 38 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO weitergehende Anforderungen, gelten insoweit anstelle der Absätze 2 bis 4 die weitergehenden Anforderungen.
(2)
Tragende Wände, Decken und Stützen von offenen Mittel- und Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
1.
keine Anforderungen bei Garagen in nicht mehr als einem Geschoß, auch mit Dachstellplätzen,
2.
nichtbrennbar bei sonstigen Garagen, soweit die tragenden Wände, Decken und Stützen nicht feuerbeständig sind.
(3)
Tragende Wände, Decken und Stützen von geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
1.
feuerhemmend bei oberirdischen Garagen in nicht mehr als einem Geschoß, auch mit Dachstellplätzen,
2.
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen oberirdischen Garagen,
3.
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen bei unterirdischen Garagen.
(4)
Brandwände von Mittel- und Großgaragen nach § 27c Absatz 2 Nummer 1 LBO sind abweichend von § 27c Absatz 4 LBO mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, mindestens feuerhemmend, aus nichtbrennbaren Baustoffen und ohne Öffnungen herzustellen.
(5)
Innenwände von Mittel- und Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
1.
bei Trennwänden notwendiger Treppenräume nichtbrennbar mit einem Feuerwiderstand wie die tragenden Wände, mindestens jedoch feuerhemmend,
2.
bei Trennwänden zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen nichtbrennbar und mit einem Feuerwiderstand wie die tragenden Wände,
3.
bei anderen Wänden nichtbrennbar.
(6)
Befahrbare Dächer müssen abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 27d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 LBO hinsichtlich ihres Brandverhaltens den Anforderungen an Decken entsprechen.
(7)
§ 9 Abs. 6 LBOAVO findet auf Dächer von Kleingaragen und offenen Garagen keine Anwendung.
(8)
Untere Verkleidungen von Decken und Dächern müssen
1.
in Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar,
2.
in Großgaragen nichtbrennbar sein; schwerentflammbare Verkleidungen sind zulässig, wenn sie überwiegend aus nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen und unmittelbar unter der Decke oder dem Dach angebracht sind.